Satzung
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Wir.Gemeinsam. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Calau.
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
b) die Förderung von Kunst und Kultur,
c) die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung,
d) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der psychischen Gesundheit.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Organisation von Generationenprojekten, Hausaufgabenhilfe oder Seniorennachmittagen,
b) Durchführung von Konzerten, Lesungen oder Theateraufführungen sowie Förderung lokaler Künstler,
c) Pflege von regionalem Brauchtum, Archivierung der Dorfgeschichte sowie Maßnahmen zur Verschönerung des Ortsbildes, z.B. Bepflanzungen,
d) Durchführung von Informationsveranstaltungen, Selbsthilfegruppen oder präventiven Angeboten zur Förderung der seelischen Gesundheit.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 5
Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 7
Begünstigungsverbot
(1) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verein darf seine Mittel weder unmittelbar noch mittelbar für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
§ 8
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform (§ 126b BGB) zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung länger als sechs Monate mit Beiträgen im Rückstand ist.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Fördermitglieder ohne Stimmrecht können aufgenommen werden.
§ 10
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist insbesondere zuständig für:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Umsetzung der Beschlüsse,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme neuer Mitglieder.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(7) Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung erhalten, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und die steuerlichen Vorgaben (insbesondere zur Gemeinnützigkeit) eingehalten werden.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Wahl und Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Beiträge
c) Satzungsänderungen
d) Auflösung des Vereins
§ 13
Aufwendungsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist innerhalb von sechs Wochen nach Entstehung des Anspruchs beim Vorstand geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen, es sei denn, das Mitglied war ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 14
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Änderungen müssen in der Einladung angekündigt werden.
§ 15
Protokoll
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
(2) Das Protokoll hat mindestens zu enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung,
c) die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (bei Mitgliederversammlungen),
d) die Tagesordnung,
e) die gefassten Beschlüsse im Wortlaut sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse.
(3) Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.
§ 16
Auflösung und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(3) Die konkrete Verwendung des Vermögens ist vor Durchführung des Beschlusses mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
